Verwaltung nach dem WEG
„Die Verwaltung eines gemeinschaftlichen Eigentums einer Eigentumswohnanlage steht allen Wohnungseigentümern gemeinsam zu. Eine ordnungsgemäße Verwaltung ist jedoch praktisch nicht denkbar ohne ein besonderes Organ – den Verwalter.“
Nach § 20 WEG ist die Bestellung eines Verwalters für das gemeinschaftliche Eigentum verpflichtend. Die WEG-Verwaltung umfasst ausschließlich das gemeinschaftliche Eigentum, nicht das Sondereigentum, wie Wohn- oder Gewerberäume.
Die Verwaltung des Sondereigentums liegt beim jeweiligen Eigentümer. Möchte ein Eigentümer auch sein Sondereigentum verwalten lassen, ist dafür ein separater Verwaltervertrag erforderlich.
